Rechtsprechung
Die im Folgenden aufgeführten Gerichtsurteile dienen nur der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Rechtsfragen kontaktieren Sie bitte Ihre anwaltlichen Berater.
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende, gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
Arbeitsunfähige Arbeitnehmer
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel, AZ. 8 AZR 5/97)
Mitbestimmung des Betriebsrats
Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
(BAG 26.03.1991, 1 ABR 26/90)
Überwachung von Außendienstmitarbeitern
Beauftragt ein Arbeitgeber aus Anlass eines konkreten Tatverdachts gegen einen Außendienstmitarbeiter einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers und lässt sich hierdurch eine diesbezügliche vertragswidrige beispielsweise unerlaubte Handlung des Arbeitnehmers nachweisen, so sind die durch die Überwachung verursachten Kosten im allgemeinen adäquat durch das Handeln des Arbeitnehmers verursacht; ohne die Rechtsverletzung wäre nämlich die Beauftragung einer Detektei nicht erforderlich gewesen. Dabei liegt es für den Arbeitnehmer nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber von Unkorrektheiten erfährt oder zumindest den Arbeitnehmer verdächtigt und ihn daher überwachen lässt.
(LAG Frankfurt am Main 25.09.1985, 10 Sa 1309/84)
Konkreter Tatverdacht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen Kosten ihrem Arbeitgeber nur dann erstatten muss, wenn bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat gegen sie besteht. Eine Arbeitnehmerin war als Verkäuferin in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Als der Arbeitgeber bemerkte, dass regelmäßig Waren entwendet wurden, verdächtigte er die Beschäftigte. Aus diesem Grund beauftragte er einen Detektiv mit der Überwachung der Arbeitnehmerin. Die durch die Überwachungstätigkeit entstandenen Kosten (Videoüberwachung) verlangte der Arbeitgeber von seiner Mitarbeiterin.
Zu Unrecht, meinten die Richter. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers übertrage und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt werde. Die nicht näher substantiierte Behauptung, dass der Warenumsatz nicht zu den Einnahmen passe, und ein daraus abgeleiteter Generaldiebstahlsverdacht seien nicht ausreichend.
(LAG Köln, Az. 4 Sa 772/06)
Das OLG-Koblenz entschied, dass die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, dass die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes beeinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige
Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Höhe - im Verhältnis zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen - verhältnismäßig waren.
(OLG.-Koblenz, Urteil vom 09.04.2002, AZ: 11 WF 70/02)